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Abschnitt 3 - Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz (TierZGLehrgV k.a.Abk.)

V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 24.10.1992; FNA: 7824-5-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Abschnitt 3 Embryotransfer

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen



An einem Lehrgang darf nur teilnehmen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und

1.
die Abschlußprüfung eines Lehrgangs über künstliche Besamung bestanden und

2.
eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Besamungsbeauftragter ausgeübt

hat.


§ 8 Lehrinhalte



(1) Der Lehrgang umfaßt mindestens 28 Stunden und bezieht sich nur auf eine Art landwirtschaftlicher Nutztiere. Folgende Sachgebiete sind im Hinblick auf das Ausbildungsziel zu behandeln:

1.
Tierzüchterische und rechtliche Voraussetzungen;

2.
Anatomie und Physiologie der Geschlechtsorgane weiblicher Tiere;

3.
Auswahl der Empfängertiere;

4.
Beurteilung, Behandlung und Übertragung von Embryonen;

5.
Aufzeichnungen und Schriftverkehr.

(2) Auf die praktische Ausbildung ist besonderer Wert zu legen. Die Ausbildung in den Sachgebieten nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 ist unter Leitung eines Tierarztes durchzuführen. Dabei ist der Lehrinhalt nach den Nummern 3 und 4 vorwiegend am lebenden Tier zu vermitteln.


§ 9 Abschlußprüfung



(1) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab. § 4 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Wer an einem Lehrgang erfolgreich teilgenommen hat, erhält hierüber eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus der hervorgeht, bei welcher Art landwirtschaftlicher Nutztiere er den Embryotransfer durchführen darf. Wird ihm die Bescheinigung nicht erteilt, so sind ihm die Gründe hierfür schriftlich mitzuteilen.

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