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§ 25 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 25 Mitwirkung anderer Behörden



(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Beamten der Bundespolizei, die mit Aufgaben des Grenzschutzes gemäß § 2 des Bundespolizeigesetzes betraut sind, und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsminister des Innern die Beamten der Bayerischen Grenzpolizei mit der Wahrnehmung von Aufgaben betrauen, die den Zollstellen nach § 24 Abs. 1 obliegen. Nehmen die in Satz 1 bezeichneten Beamten diese Aufgabe wahr, gilt § 67 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes.

(2) Bei Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften, Verbote und Beschränkungen der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung oder dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, unterrichten die Abfertigungszollstellen sowie die mitwirkenden Behörden die nach § 24 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden unverzüglich, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 25 GÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 GÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 GÜG Gegenseitige Unterrichtung
... die nach § 24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden sowie die nach § 25 Abs. 1 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Zollkriminalamt. Das Zollkriminalamt ...