(1) Bei Verdacht einer Straftat nach §
29 unterrichten die nach §
24 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden sowie die nach §
25 Abs. 1 mitwirkenden Behörden unverzüglich das Zollkriminalamt. Das Zollkriminalamt leitet diese Informationen unter Beachtung des §
30 der
Abgabenordnung unverzüglich an das Bundeskriminalamt weiter. Bei Verdacht einer Straftat nach §
29 unterrichtet das gemäß §
24 Abs. 2 zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich die Gemeinsame Stelle nach §
6. Das Bundeskriminalamt unterrichtet bei Verdacht einer Straftat nach §
29 unverzüglich das Zollkriminalamt.
(2) Das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Zollkriminalamt übermitteln dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich Erkenntnisse über Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten, die für Entscheidungen des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach diesem Gesetz oder nach der
Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. Eine Übermittlung unterbleibt, soweit dies den Ermittlungszweck gefährden würde oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bekanntgewordenen Informationen an die Zollbehörden und das Zollkriminalamt übermitteln, soweit dies zum Zwecke der Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen erforderlich ist.
(4) Die Empfänger dürfen die Daten nur zu dem Zweck verwenden, für den sie übermittelt worden sind. Eine Verwendung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen.