(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- in einem Antrag nach § 8 eine unrichtige Angabe macht oder eine unrichtige Unterlage beifügt,
- 2.
- entgegen § 14 einen Grundstoff an Dritte abgibt,
- 3.
- entgegen § 15 Satz 1 eine Anschrift oder deren Änderung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 4.
- entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Vorgang nicht, nicht richtig oder nicht vollständig dokumentiert oder entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2 eine Erklärung nicht beifügt,
- 5.
- entgegen § 16 Abs. 2 die in § 16 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht oder nicht sechs Jahre aufbewahrt,
- 6.
- entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen Grundstoff oder eine Zubereitung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Form kennzeichnet,
- 7.
- entgegen § 18 Abs. 1, 2 oder 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 4 und 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 8.
- entgegen § 21 Abs. 1 einer Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder
- 9.
- einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 oder der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in der jeweils geltenden Fassung, die Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist und die Zuwiderhandlung nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 als Straftat geahndet werden kann.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 9 geahndet werden können.
V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306