(1) Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften nach §
4 Abs. 1 Nr. 2, §§
7,
15 und
16 auf Einrichtungen der Bundeswehr für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit entsprechende Anwendung.
(2) Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit Rechtsakte der Gemeinschaft oder die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfordern.