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§ 37 - Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)

§ 37 Inkrafttreten



§ 23 Abs. 2, § 29 Abs. 5 und § 30 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

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