Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.01.2012 aufgehoben
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§ 5 - Postlaufbahnverordnung (PostLV)

V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 5 Laufbahnwechsel


§ 5 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Entscheidung über einen Laufbahnwechsel nach § 6 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in eine Laufbahn bei einer Aktiengesellschaft trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis anderen Organisationseinheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.

(2) Der Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn kann auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkt werden. Die für einen solchen eingeschränkten horizontalen Laufbahnwechsel erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch eine verwendungsbezogene Einführung vermittelt. Ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss stellt nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die neue Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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Frühere Fassungen von § 5 PostLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

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