Die Entscheidung über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zu einer höheren Laufbahn gemäß §
5a der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft. Er kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen das Auswahlverfahren abweichend von §
5a Abs. 1 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, regeln oder von der Durchführung eines solchen Auswahlverfahrens absehen. Über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine von ihm bestimmte Stelle. Voraussetzung für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung ist eine mindestens sechsmonatige erfolgreiche hauptberufliche Tätigkeit, die die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb des Hochschulabschlusses geleistet hat und die nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen der höheren Laufbahn entspricht. §
12 bleibt unberührt.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90