(1) Für Beamtinnen und Beamte, die im Rahmen ihrer bisherigen Verwendung eine überdurchschnittliche Qualifikation nachgewiesen haben, kann von der Erprobung auf höherbewerteten Arbeitsposten abgesehen werden.
(2) Die Erprobungszeit gilt auch als im Sinne des §
11 Satz 4 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, geleistet, soweit sich beurlaubte Beamtinnen und Beamte in den in §
8 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten bewährt haben, die nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen des höherbewerteten Arbeitspostens entsprochen haben.
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