§ 9 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
(2) Die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg nach §
33 Abs. 5 der
Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel
15 Absatz 28 des Gesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, trifft der Vorstand der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind; er kann diese Befugnis für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes anderen Organisationseinheiten der Aktiengesellschaft, die die Befugnisse einer Dienstbehörde ausüben, übertragen.
(3) Die Tätigkeit von beurlaubten Beamtinnen und Beamten nach §
8 Abs. 1 gilt als Dienstzeit im Sinne der Laufbahnvorschriften, soweit sie nach Art und Schwierigkeit den Laufbahnanforderungen entspricht.
(4) Die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens erfolgt nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften.
Frühere Fassungen von § 9 PostLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostV)
V. v. 30.11.2004 BGBl. I S. 3185; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 1 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 8 LAP-PostV Auswahlverfahren ... (4) Für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg gilt § 9 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung. (5) Nicht zum Aufstieg zugelassene Bewerberinnen ...
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-PostbankV)
V. v. 25.08.2005 BGBl. I S. 2602; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 8 LAP-PostbankV Auswahlverfahren ... (4) Für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg gilt § 9 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung. (5) Nicht zum Aufstieg zugelassene Bewerberinnen ...
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)
V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
§ 7 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009) ... 1, die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der ...
§ 11 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009) ... 1, die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der ...
§ 20 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009) ... 1, die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 3 und 5 ...
§ 24 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009) ... 1, die einer Laufbahn des mittleren Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der ...
§ 37 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009) ... 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 ...
§ 41 LAP-TelekomV Zulassungsvoraussetzungen (vom 14.02.2009) ... 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der ...
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