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§ 12 - Postlaufbahnverordnung (PostLV)

V. v. 22.06.1995 BGBl. I S. 868; aufgehoben durch § 9 Abs. 2 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 01.07.1995; FNA: 900-10-4-7 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 12 Andere Bewerberinnen und Bewerber


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Beamtinnen und Beamte der Aktiengesellschaften können in eine andere Laufbahn auch übernommen werden, wenn sie auf Grund eines vom Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung oder auf Vorschlag des Vorstands der Aktiengesellschaft, bei der die betroffenen Beamtinnen und Beamten beschäftigt sind, anerkannten Bildungsnachweises oder auf Grund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sind, Aufgaben dieser Laufbahn wahrzunehmen. Die dazu erforderlichen ergänzenden Feststellungen trifft ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht gebundener Ausschuss nach Maßgabe der besonderen Laufbahnvorschriften. Mit der ergänzenden Feststellung erwerben die Beamtinnen und Beamten die Befähigung für die neue Laufbahn. § 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, bleibt unberührt.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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Frühere Fassungen von § 12 PostLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

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Zitierungen von § 12 PostLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 PostLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PostLV Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung (vom 14.02.2009)
... und die nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen der höheren Laufbahn entspricht. § 12 bleibt ...
§ 16 PostLV Übergangsvorschriften
... Auf die Beamtinnen und Beamten, die nach § 12 oder § 13 in der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften der ...


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