Tools:
Update via:
§ 36 - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)
V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.07.2020 BGBl. I S. 1595
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
9 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 13 Vorschriften zitiert
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
9 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 13 Vorschriften zitiert
§ 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
1Die Integrationsämter leiten zum 30. Juni eines jeden Jahres 20 vom Hundert des im Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Jahres bis zum 31. Mai des Jahres eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter. 2Sie teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 30. Juni eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage des bis zum 31. Mai des Jahres tatsächlich an die Integrationsämter gezahlten Aufkommens mit. 3Sie teilen zum 31. Januar eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorvergangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit. 4Abweichend von Satz 1 leiten die Integrationsämter zum 30. Juni 2020 10 Prozent des im Zeitraum vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2020 eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung V. v. 6. Juli 2020 BGBl. I S. 1595 m.W.v. 1. März 2020
Anzeige
Frühere Fassungen von § 36 SchwbAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.03.2020 (08.07.2020) | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 06.07.2020 BGBl. I S. 1595 |
aktuell vorher | 30.12.2008 | Artikel 7 Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2959 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 460 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 36 SchwbAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchwbAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 SchwbAV Verwendungszwecke (vom 01.03.2020)
... gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen. (2) Die Mittel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2959
Artikel 7 UntBeschG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... 1 und Abs. 1a" durch die Angabe Abs. 1 bis 1b" ersetzt. 3. In § 36 Satz 1 wird die Angabe 30 vom Hundert" ersetzt durch die Angabe 20 vom ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 460 9. ZustAnpV Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... Angabe zu § 45, in § 14 Abs. 1 Nr. 4, § 30 Abs. 1 Satz 2, § 35 Satz 3, § 36 Satz 2 und 3, § 39 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 3, § 42 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 1, ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
V. v. 06.07.2020 BGBl. I S. 1595
Artikel 1 4. SchwbAVÄndV
... gesunkenen Arbeitsentgelte der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen, soweit nach § 36 Satz 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen." 2. Dem ... 4 zusätzliche Mittel der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen." 2. Dem § 36 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 leiten die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6142/a84792.htm