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§ 42 - Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV)

V. v. 28.03.1988 BGBl. I S. 484; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.06.2021 BAnz AT 28.06.2021 V2
Geltung ab 08.04.1988; FNA: 871-1-14 Eingliederung Behinderter
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§ 42 Anmeldeverfahren und Anträge



1Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen, in den Fällen des § 41 Abs. 1 Nr. 3 nach vorheriger Abstimmung mit dem Land, in dem der Integrationsbetrieb oder die Integrationsabteilung oder die Einrichtung ihren Sitz hat oder haben soll. 2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales leitet die Anträge mit seiner Stellungnahme dem Beirat zu.



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Frühere Fassungen von § 42 SchwbAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 168 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 460 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42 SchwbAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 SchwbAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchwbAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 168 SchriftVG Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Satz 1 wird das Wort „schriftlich" gestrichen. 2. In § 43 Absatz 2 sowie ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 460 9. ZustAnpV Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
... 2, § 35 Satz 3, § 36 Satz 2 und 3, § 39 Satz 1, § 40 Abs. 3 Satz 3, § 42 Satz 1 und 2, § 44 Abs. 1, in § 45 und seiner Überschrift und § 46 Abs. 1 Nr. ...