(1) Im Bereich der Beratungshilfe werden eingeführt:
- 1.
- für den Antrag natürlicher Personen auf Gewährung von Beratungshilfe der in Anlage 1 bestimmte Vordruck mit Hinweisblatt;
- 2.
- für den Antrag des Rechtsanwalts auf Zahlung einer Vergütung der in Anlage 2 bestimmte Vordruck.
(2) Der Rechtsuchende muß den nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmten Vordruck verwenden, falls er den Antrag nicht mündlich stellt. Der Rechtsanwalt muß für seinen Antrag den nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Vordruck verwenden. Die Landesjustizverwaltung kann durch Allgemeinverfügung die Verwendung von Vordrucken zulassen, die mit Hilfe von EDV-Anlagen erstellt oder abweichend von dem Vordruck nach Absatz 1 Nr. 2 gestaltet sind, aber inhaltlich den Vordrucken nach Absatz 1 entsprechen.