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§ 2 - Beratungshilfevordruckverordnung (BerHVV)

§ 2 Vereinfachter Antrag



Ein Rechtsuchender, der nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Vordrucks nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den letzten Bewilligungsbescheid den jeweils zuständigen Trägern der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beifügt. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, wenn diese den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügen.