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Änderung § 1 SLV vom 26.07.2012

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§ 1 SLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 1 SLV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich


1 Diese Verordnung gilt für

1. Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit,

(Text alte Fassung)

2. Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,

(Text neue Fassung)

2. Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten,

2a. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz,


3. Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach § 59 Abs. 3 Satz 1 des Soldatengesetzes eine Dienstleistung erbringen, und Soldaten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes einen anderen als den in Nummer 2 genannten Wehrdienst leisten,

4. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 1 oder 2 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden,

5. frühere Soldaten, die als Angehörige der Reserve zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz herangezogen werden,

6. frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die nach § 59 Abs. 3 Satz 3 des Soldatengesetzes zu weiteren Dienstleistungen herangezogen werden, und für

7. Personen, die zu dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 Abs. 2 des Soldatengesetzes herangezogen werden.

2 Soweit die folgenden Vorschriften Dienstgradbezeichnungen und Zusätze zur Dienstgradbezeichnung enthalten, sind die entsprechenden Bezeichnungen und Zusätze der Marine und des Sanitätsdienstes mit umfasst.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 04.06.2021)