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§ 22 - Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)

neugefasst durch B. v. 19.08.2011 BGBl. I S. 1813; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 01.04.2002; FNA: 51-1-27 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 22 Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten


§ 22 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Soldatinnen und Soldaten werden nach den Vorschriften über die Beförderung von Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit befördert.

(2) 1Die in § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 genannten Soldatinnen und Soldaten können zugelassen werden

1.
zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erfüllen,

2.
zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen.

2Nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reserveunteroffizier-Anwärterin)", „(Reserveunteroffizier-Anwärter)" oder „(RUA)"; nach der Zulassung zu einer Laufbahn der Feldwebel der Reserve führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Feldwebel ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Reservefeldwebel-Anwärterin)", „(Reservefeldwebel-Anwärter)" oder „(RFA)". 3In den Laufbahnen der Fachunteroffiziere der Reserve ist vor der Beförderung zum Unteroffizier der Reserve eine Fachunteroffizierprüfung, in den Laufbahnen der Feldwebel der Reserve vor der Beförderung zum Feldwebel der Reserve eine Feldwebelprüfung mit Erfolg abzulegen. 4Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für Soldatinnen und Soldaten im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Berufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird. 5Außerdem ist vor jeder Beförderung ein Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen abzuleisten. 6Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 5 nicht angerechnet. 7§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) 1Reserveunteroffiziere können in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden, wenn sie mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht, in ihrem Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst geleistet und sich dabei für ihre Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten als geeignet erwiesen haben. 2Für die Beförderungen im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten ist die in der Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zugrunde zu legen.

(4) 1Für die Berufung von Soldatinnen und Soldaten im Sinne des § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, denen wegen ihrer besonderen Eignung für eine militärfachliche Verwendung der für ihre Dienststellung erforderliche Dienstgrad verliehen worden ist (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2), in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend. 2Die Berufung ist nur mit Zustimmung des Bundespersonalausschusses zulässig.

(5) 1§ 13 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 gelten entsprechend. 2Für Verwendungen im Truppendienst der Marine gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bildungsvoraussetzungen des § 17 Absatz 2 der Besitz des nautischen Befähigungszeugnisses „Kapitän auf Schiffen mit einem Bruttoraumgehalt von 6.000 Bruttoraumzahlen in der mittleren Fahrt" treten kann. 3Der jeweilige Dienstgrad wird für die Dauer der Wehrdienstleistung vorläufig verliehen. 4Er kann nach einem Wehrdienst von mindestens zwölf Tagen endgültig verliehen werden. 5Zeiten einer dienstlichen Veranstaltung nach § 81 des Soldatengesetzes werden auf den Wehrdienst nach Satz 4 nicht angerechnet. 6§ 10 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung V. v. 16. Juni 2011 BGBl. I S. 1095 m.W.v. 1. Juli 2011

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Frühere Fassungen von § 22 SLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
vom 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 4 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678
aktuell vorher 08.05.2007Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
vom 02.05.2007 BGBl. I S. 654
aktuellvor 08.05.2007früheste archivierte Fassung

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Zitierungen von § 22 SLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 SLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 SLV Beförderung (vom 01.07.2011)
... verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen ...
§ 43 SLV Beförderung, Zulassung zu einer Laufbahn der Reserve und Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten (vom 13.04.2013)
...  (7) Für die Ernennung eines Reserveoffiziers zum Berufsoffizier gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend. Stabsoffiziere der Reserve werden zum Berufsoffizier erst ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
§ 5 SoldErnAnO 2015 Reservistinnen und Reservisten, Soldatinnen und Soldaten, die nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten
... die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Absatz 3, § 22 Absatz 5 und § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung. (2) Soldatinnen und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten
A. v. 20.06.2006 BGBl. I S. 1421
I. SoldErnAnOÄndAnO
... und eines Reservefeldwebeldienstgrades der Feldnachrichtentruppe des Heeres nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung, ausgenommen der Reserveoffiziere des ... (2) Die Ausübung des Rechts zur Verleihung eines Reservedienstgrades nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung übertrage ich bei Einstellungen in die ...

Dritte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 20.06.2011 BGBl. I S. 1198
I. 3. SoldErnAnOÄndAO
... und vorläufiger und zeitweiliger Unteroffizierdienstgrade nach § 22 Abs. 5 der Soldatenlaufbahnverordnung." 4. Artikel 9 wird wie folgt neu ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 16.06.2011 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 3. SLVÄndV
... durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7" ersetzt. 23. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. ...

Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 654
Artikel 1 1. SLVÄndV
... verliehen; er kann nach einem Wehrdienst von mindestens der in § 10 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 2 Satz 5 und § 43 Abs. 5 Satz 2 jeweils bestimmten Dauer endgültig verliehen ... werden auf den Wehrdienst nach Satz 1 nicht angerechnet." 5. § 22 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ...

Vierte Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 26.10.2012 BGBl. I S. 2280
I. 4. SoldErnAnOÄndAO
... für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung. (3) Reservistinnen und ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 4 WehrRÄndG 2011 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
... 2. § 6 Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben. 3. In § 10 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „genannten" die Wörter „Soldatinnen ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Soldatinnen und Soldaten
A. v. 06.12.2002 BGBl. I S. 4522; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495
Artikel 12a SoldErnAnO Dienstgradverleihungen aus Anlass der Einstellung in Reservelaufbahnen (vom 01.07.2006)
... und eines Reservefeldwebeldienstgrades der Feldnachrichtentruppe des Heeres nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung, ausgenommen der Reserveoffiziere des ... (2) Die Ausübung des Rechts zur Verleihung eines Reservedienstgrades nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung übertrage ich bei Einstellungen in die ...

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 18.10.2006 BGBl. I S. 2495; aufgehoben durch Artikel 11 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110
Artikel 8 SoldErnAnO Beförderungen und Entlassungen
... 3 und § 43 Abs. 3 Satz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung und Feldwebeldienstgraden nach § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung. (3) Es dürfen befördern, ... gilt auch für die Verleihung von Unteroffizierdienstgraden nach § 5 Abs. 3 und § 22 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Soldatenlaufbahnverordnung.  ...

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2110; aufgehoben durch Artikel 10 A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954
Artikel 8 SoldErnAnO Beförderungen und Entlassungen (vom 01.12.2012)
... für die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Abs. 3, § 22 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung. (3) Reservistinnen und ...

Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
A. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 954; aufgehoben durch § 8 A. v. 22.09.2015 BGBl. I S. 1597
Artikel 8 SoldErnAnO Beförderungen und Entlassungen
... die Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Absatz 3, § 22 Absatz 5 und § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnverordnung. (3) Reservistinnen und ...


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