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§ 3 - Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (SozDiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 2160-1 Jugendförderung
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§ 3 Freiwilliges soziales Jahr im Ausland



(1) Das freiwillige soziale Jahr kann auch im Ausland geleistet werden.

(2) Das freiwillige soziale Jahr im Ausland wird ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 geleistet, zu dem insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöhnung gehört. Es wird nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch begleitet:

1.
Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sichergestellt.

2.
Zur Vorbereitung auf den freiwilligen Dienst und während des freiwilligen Dienstes im Ausland erfolgt die pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaßnahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstaltungen), durch fachliche Anleitung durch die Einsatzstelle und die individuelle Betreuung durch pädagogische Kräfte der Einsatzstelle oder der Trägerorganisationen. Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen mit.

3.
Die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am freiwilligen Dienst im Ausland, mindestens fünf Wochen.

Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen, dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbereitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von mindestens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann, das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, verkürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen entsprechend. Ein gegebenenfalls erforderlicher Sprachkurs soll ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SozDiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozDiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SozDiG Fördervoraussetzungen
... freiwillige soziale Jahr wird gefördert, wenn die in den §§ 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung dient dazu, die mit der Ableistung ...
§ 5 SozDiG Träger
... Personen zugelassen, die 1. Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und ...