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§ 5 - Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (SozDiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 2160-1 Jugendförderung
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§ 5 Träger



(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen

1.
die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,

2.
Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,

3.
die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die zuständige Landesbehörde kann weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes zulassen, wenn sie für eine den Bestimmungen der §§ 2 und 4 entsprechende Durchführung Gewähr bieten.

(2) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden juristische Personen zugelassen, die

1.
Maßnahmen im Sinne des § 3 durchführen und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorbereiten, entsenden und betreuen,

2.
Gewähr dafür bieten, dass sie aufgrund ihrer nachgewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

3.
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,

4.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozialen Jahres im Ausland entscheidet die zuständige Landesbehörde.

(3) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem Gesetz nicht berührt.



 

Zitierungen von § 5 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SozDiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozDiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SozDiG Freiwillige, freiwilliger Dienst
... leisten, 2. sich aufgrund einer Vereinbarung mit einem nach § 5 anerkannten Träger zur Leistung dieses Dienstes für eine ununterbrochene Zeit von ... vollendet haben. Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch einen nach § 5 anerkannten Träger des freiwilligen Dienstes darauf vorbereitet werden, einen freiwilligen ... begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines der in § 5 genannten Träger des freiwilligen sozialen Jahres sichergestellt, mit dem Ziel, das ...
§ 3 SozDiG Freiwilliges soziales Jahr im Ausland
...  Die pädagogische Begleitung wird von einer zentralen Stelle eines nach § 5 anerkannten Trägers sichergestellt. 2. Zur Vorbereitung auf den ...