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§ 6 - Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (SozDiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 15.07.2002 BGBl. I S. 2596; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 2160-1 Jugendförderung
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§ 6 Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis



(1) Der Träger des freiwilligen Dienstes und der Freiwillige oder die Freiwillige schließen vor Beginn des freiwilligen Dienstes eine schriftliche Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:

1.
Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift des Freiwilligen oder der Freiwilligen,

2.
die Bezeichnung des Trägers des freiwilligen Dienstes,

3.
die Angabe des Zeitraumes, für den der Freiwillige oder die Freiwillige sich zum freiwilligen Dienst verpflichtet hat, sowie Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Dienstes,

4.
die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes während der Durchführung des freiwilligen Dienstes beachtet werden,

5.
Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers, soweit es dessen bedarf,

6.
die Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung und Taschengeld,

7.
die Angabe der Urlaubstage.

(2) Der Träger stellt dem Freiwilligen oder der Freiwilligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend; außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum der Teilnahme enthalten.

(3) Bei Beendigung des freiwilligen Dienstes kann der Freiwillige oder die Freiwillige von dem Träger ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des freiwilligen Dienstes fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale des freiwilligen Dienstes aufzunehmen.



 

Zitierungen von § 6 Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SozDiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozDiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SozDiG Datenschutz
... Träger des freiwilligen sozialen Jahres darf personenbezogene Daten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 erheben und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 4 in ...