Die formgebundenen Erläuterungen gemäß §
5 sind der Aufsichtsbehörde jeweils in doppelter Ausfertigung einzureichen, und zwar
- 1.
- spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 801, 802, 803, 804, 811, 842 und 850,
- 2.
- spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres die Nachweisungen 820 und 830.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 466