(1) Die Muster der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Befähigungszeugnisse, Befähigungsnachweise und Vermerke werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist zuständig für
- 1.
- die Ausstellung der Befähigungszeugnisse nach den §§ 3 bis 5a und 30,
- 2.
- deren Gültigkeitsverlängerung durch die Anerkennung des Fortbestandes der Befähigung nach § 25 und
- 3.
- die Ausstellung der Befähigungsnachweise nach den §§ 18b bis 18f.
Abweichend von Satz 2 erhalten Bewerber um Befähigungszeugnisse nach den §§
3 bis 5 mit Abschlusszeugnissen der nach dem Recht des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Ausbildungsstätten die Befähigungszeugnisse von der nach §
4 der Verwaltungsvereinbarung vom 5. August 2005 (BAnz. S. 12.875) benannten Verwaltungsbehörde des Landes.
(2) Bei der Ausstellung eines Befähigungszeugnisses höherer Ordnung ist ein Befähigungszeugnis niedrigerer Ordnung einzuziehen, soweit seine Befugnisse von dem Befähigungszeugnis höherer Ordnung umfaßt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 02.05.2011 BGBl. I S. 746
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Verordnung zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
V. v. 27.10.2006 BGBl. I S. 2403
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182