§ 32c - Weinverordnung (WeinV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 21.04.2009 BGBl. I S. 827; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 04.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 304
Geltung ab 01.09.1995; FNA: 2125-5-7-1 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 32c Weitere Bestimmungen für Classic (zu § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, dieser i.V.m. § 54 Abs. 1 des Weingesetzes)


§ 32c hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn

1.
der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. September eines jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffenen Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens Folgendes enthält:

a)
Name und Anschrift der Vertragsparteien,

b)
Laufzeit des Vertrages,

c)
Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,

d)
Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,

2.
der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buchstabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,

3.
der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegenstand einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung „Classic" geeignet bezeichnet werden, erworben hat von

1.
einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,

2.
einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitgliedsbetriebe hergestellt hat, oder

3.
-
soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen - einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt.

(2) 1Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe "Classic" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. 2Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass

1.
die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Vereinbarung weitere Bestandteile enthalten muss,

2.
abweichend von § 32a Nr. 5 zur Angabe der Herkunft der Name eines Bereiches zu verwenden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung V. v. 14. Dezember 2018 BGBl. I S. 2480 m.W.v. 20. Dezember 2018

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Frühere Fassungen von § 32c Weinverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.12.2018Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
vom 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
vom 04.01.2016 BGBl. I S. 2
aktuell vorher 14.11.2008Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
vom 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
aktuellvor 14.11.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 32c Weinverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32c WeinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WeinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32d WeinV Abweichungen; Ausnahmen (zu § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Weingesetzes) (vom 20.12.2018)
... Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung ... mit der Bezeichnung „Classic" angegeben werden, 2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 darf die Bezeichnung „Classic" von einem Abfüller für andere als die dort ... Bereitung der Cuvée verwendeten Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. ...
§ 53 WeinV Ordnungswidrigkeiten (vom 20.10.2021)
...  12. entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 13. entgegen § 32c Abs. 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, 14. (aufgehoben) 14a. entgegen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
V. v. 07.11.2008 BGBl. I S. 2166
Artikel 1 8. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Verfahren und Behandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13)" ersetzt. 3. § 32c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „1. Juli" ...

Elfte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 04.01.2016 BGBl. I S. 2
Artikel 1 11. WeinRÄndV Änderung der Weinverordnung
... Angabe „§ 8c" durch die Angabe „§ 8" ersetzt. 6. § 32c Absatz 4 wird aufgehoben. 7. § 32d wird wie folgt ... und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung ... der Bezeichnung „Classic" angegeben werden, 2. den §§ 32a bis 32c Absatz 1 dürfen die Bezeichnungen „Classic" und „Selection" von einem ...

Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
V. v. 14.12.2018 BGBl. I S. 2480
Artikel 1 WeinVuaÄndV Änderung der Weinverordnung
... 4a Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet". b) In der Angabe zu § 32c werden nach dem Wort „Classic" die Wörter „und Selection" ... 1 Buchstabe a oder b" gestrichen. 7. § 32b wird aufgehoben. 8. § 32c wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ...


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