(1) Abweichend von
§ 33 Abs. 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des
§ 33 Abs. 1 entsprechen.
(2) Abweichend von
§ 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993
- 1.
- in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1,
- 2.
- etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 Abs. 1
in den Verkehr gebracht werden.
(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
- 1.
- Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,
- 2.
- Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August 1996 verwendet werden.
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
- 1.
- Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,
- 2.
- Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997 verwendet werden.
(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nr. 4 Buchstabe e der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von
§ 21 Abs. 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift" nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.
(8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.
(10)
1Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
2Erzeugnisse, die unter Verwendung von in
Anlage 12 Nr. 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der
Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(14)
§ 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abgefüllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
- 1.
- noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
- 2.
- bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.
(16) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des
§ 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(17)
1Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung des
§ 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
2Abweichend von
§ 42 Absatz 2 dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(18) Abweichend von
§ 32 Absatz 3 dürfen Erzeugnisse aus Trauben einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(19) Abweichend von
§ 32b dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2023 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.
(21) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
Den Weinanbau betreffend werden Witterungsverhältnisse als außergewöhnlich ungünstig angesehen, wenn entweder die unter Nummer 1 oder Nummer 2 dargestellten Bedingungen anhand der Berechnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erfüllt sind:
- 1.
- Niederschlag, Temperatur, Sonnenscheindauer/Globalstrahlung
- -
- Für die Monate Mai bis September werden die Niederschlags-, Temperatur- und Sonnenschein-/Globalstrahlungswerte erfasst.
- -
- Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, Temperatur und Sonnenscheindauer/Globalstrahlung vom langjährigen Mittel der Monate Mai bis September werden mit den langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.
- -
- Die normierten Monatswerte werden folgend gewichtet:
o 0,50: Mai, Juni
o 0,75: Juli
o 1,00: August, September.
- -
- Die normierten, gewichteten Werte der Monate, die überdurchschnittliche Niederschläge, unterdurchschnittliche Temperaturen und unterdurchschnittliche Sonnenscheindauer/Globalstrahlung hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.
- -
- Für jedes der drei Elemente werden die normierten, gewichteten Werte über die Monate Mai bis September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.
- -
- Bei einer mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von -4 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.
- 2.
- Niederschläge, relative Feuchte, Benetzungsstunden, die in der Reifephase zu Fäulnis an den Trauben führen können
- -
- Für die Monate August und September werden die Niederschläge, die relative Feuchte und die Benetzungsstunden erfasst.
- -
- Die monatlichen Abweichungen von Niederschlägen, relativer Feuchte und von Benetzungsstunden vom langjährigen Mittel der Monate August und September werden mit den jeweiligen langjährigen Standardabweichungen dieser Monate normiert.
- -
- Die normierten Werte der Monate August und September, die überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden hatten, erhalten ein negatives Vorzeichen.
- -
- Für jedes der drei Elemente (überdurchschnittliche Niederschläge, relative Feuchte und überdurchschnittliche Benetzungsstunden) werden die normierten Werte für die Monate August und September zu einer Gesamtsumme aufaddiert.
- -
- Bei der mittleren Monatsverteilung wird eine Gesamtsumme von 0 erzielt. Wenn ungünstige Bedingungen im Jahr geherrscht haben, wird die Gesamtsumme negativ sein. Wird eine Gesamtsumme von -3 unterschritten, ist von ungünstigen Witterungsbedingungen auszugehen.
Als außergewöhnlich ungünstige Witterungsverhältnisse werden ebenfalls anerkannt, Witterungsverhältnisse, die eine Anhebung des natürlichen Alkoholgehaltes um 0,5 Volumenprozent im Weinbau erforderlich machen und durch das Verfahren nach Nummer 1 und Nummer 2 nicht erfasst werden, insbesondere Extremwetterereignisse wie Hagel, Dürre/extreme Trockenheit und Frostereignisse.
Das massenweise witterungsbedingte Auftreten von Schadinsekten, wie z. B. der Kirschessigfliege, wird einer außergewöhnlich ungünstigen Witterung gleichgestellt.
- 1.
- Wein,
- 2.
- Traubenmost,
- 3.
- teilweise gegorener Traubenmost,
- 4.
- Perlwein,
- 5.
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- 6.
- Schaumwein,
- 7.
- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure,
- 8.
- Likörwein,
- 9.
- weinhaltige Getränke,
- 10.
- aromatisierte Weine,
- 11.
- aromatisierte weinhaltige Getränke und
- 12.
- aromatisierte weinhaltige Cocktails
dürfen, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, keinen Gehalt an Stoffen aufweisen, der, mit Ausnahme des in Buchstabe h genannten Gehalts bei den in Nummer 2 und 3 aufgeführten Erzeugnissen, folgende Werte übersteigt:
| Milligramm in einem Liter |
a) Aluminium | 8,00 |
b) Arsen | 0,10 |
c) Blei | 0,25 |
d) Bor, berechnet als Borsäure | 80 |
e) Brom, gesamtes | 1,00 |
f) Fluor | |
a) nicht aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 1 |
b) aus Kryolith behandelten Rebpflanzungen | 3 |
g) Cadmium | 0,01 |
h) Kupfer | 2,00 |
i) Zink | 5,00 |
j) Zinn | 1,00 |
k) Trichlormethan | 0,10 |
l) Trichlorethen | 0,10 |
m) Tetrachlorethen | 0,10 |
n) Trichlormethan, Trichlorethen und Tetrachlorethen zusammen | 0,20. |
Der in Satz 1 genannte Wert für Blei gilt für Wein, Schaumwein, aromatisierten Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails, soweit die zu ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse aus der Ernte 2000 oder früheren Ernten stammen.
Abschnitt I. Erforderliche Angaben Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer nach den
§§ 19 und
20 des Weingesetzes muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Prüfungsbehörde,
- 2.
- beantragte Prüfungsnummer,
- 3.
- Antragsteller:
Name/Firma,
Postleitzahl, Ort,
- 4.
- beantragte Bezeichnung des Erzeugnisses:
Jahrgang,
bestimmtes Anbaugebiet,
Gemeinde oder Ortsteil,
Lage oder Bereich,
Weinart,
Rebsorte(n),
beantragte Bezeichnung "Classic", beantragte Bezeichnung „Blanc de Noirs" oder „Blanc de Noir",
beantragte Bezeichnung „Weißherbst",
beantragte Qualitätsbezeichnung,
bei Sekt b.A.: Gärverfahren und Beginn der Lagerzeit,
- 5.
- Zusammensetzung des Erzeugnisses:
natürlicher Alkoholgehalt (%vol oder Grad Oe),
Verschnittanteile,
Art und Ausmaß der Anreicherung,
bei Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsperlwein b. A.: Anteil und Ausmaß der Süßung,
- 6.
- weitere Angaben:
Wein-Nr.,
Gesamtmenge der Wein-Nr.,
abgefüllte Menge der Wein-Nr.,
Abfülldatum,
wurde eine Prüfung schon einmal beantragt?
wenn ja, unter welcher Antragsnummer?
- 7.
- (weggefallen)
Abschnitt II. Bewertung der Sinnenprüfung - 1.
- Sensorische Vorbedingungen
Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft (zu den Buchstaben a bis e, ob "typisch für"); dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung:
- a)
- bestimmtes Anbaugebiet bzw. Bereich,
- b)
- Prädikat; wenn nicht für das beantragte aber für ein anderes Prädikat typisch, kann der Wein für dieses zugelassen werden,
- c)
- Rebsorte; wenn angegeben aber nicht typisch, kann das Erzeugnis ohne Rebsortenangabe zugelassen werden,
- d)
- Farbe,
- e)
- Klarheit,
- f)
- Mousseux im Falle von Schaumwein und Perlwein.
- 2.
- Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl
- a)
- Punkteskala
Punkte | Intervalle | Qualitätsbeschreibung |
5 | 4,50 - 5,00 | hervorragend |
4 | 3,50 - 4,49 | sehr gut |
3 | 2,50 - 3,49 | gut |
2 | 1,50 - 2,49 | zufriedenstellend |
1 | 0,50 - 1,49 | nicht zufriedenstellend |
0 | | keine Bewertung, das heißt Ausschluss des Erzeugnisses |
-
- b)
- Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe
Prüfmerkmal | Möglichkeiten der Punktvergabe |
Geruch | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
Geschmack | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
Harmonie | 5,0 | 4,5 | 4,0 | 3,5 | 3,0 | 2,5 | 2,0 | 1,5 | 1,0 | 0,5 | 0 |
-
-
- Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl. Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).
- c)
- Mindestpunktzahlen und Qualitätszahl
Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,5. Die durch 3 geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für alle Erzeugnisse mindestens 1,50 betragen.
Der Untersuchungsbefund muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Aussteller des Untersuchungsbefunds,
- 2.
- Name (Firma) des Antragstellers,
- 3.
- vorgesehene Bezeichnung,
- 4.
- sensorischer Befund
- a)
- bei Wein und Likörwein über Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack,
- b)
- bei Schaumwein und Perlwein über Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack sowie über die Schaumbildungs- und Perlfähigkeit (Mousseux),
- 5.
- die festgestellten analytischen Werte für
- a)
- Gesamtalkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
- b)
- vorhandenen Alkoholgehalt: Gramm im Liter und Volumenprozent,
- c)
- zuckerfreier Extrakt (indirekt): Gramm im Liter,
- d)
- vergärbarer Zucker
- aa)
- vor Inversion bei Wein, Likörwein und Perlwein,
- bb)
- nach Inversion bei Schaumwein,
berechnet als Invertzucker: Gramm im Liter,
- e)
- Alkohol-Restzucker-Verhältnis, sofern eine Regelung getroffen ist,
- f)
- Gesamtsäure, berechnet als Weinsäure: Gramm im Liter,
- g)
- freie schweflige Säure: Milligramm im Liter,
- h)
- gesamte schweflige Säure: Milligramm im Liter,
- i)
- relative Dichte d 20/20 bei Wein,
- j)
- Kohlensäuredruck bei Schaumwein und Perlwein: Atmosphärenüberdruck bei 20 Grad Celsius.