(2) Wer auf Grund der Eingliederung Österreichs in das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte, erhält Wiedergutmachung nur, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem 26. April 1945 wiedererworben hat.
(3) Dem Anspruch auf Wiedergutmachung steht nicht entgegen, daß Geschädigte oder ihre Hinterbliebenen nicht Deutsche nach Artikel
116 des
Grundgesetzes sind.