(1) Ausgleichsrenten und Elternrenten (§§
32,
33,
41,
47 und
49 bis 51 des
Bundesversorgungsgesetzes) werden in voller Höhe gewährt, es sei denn, daß offenbar der Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist oder Bedürftigkeit nicht vorliegt.
(2) Die nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Kosten einer wegen der Folgen einer Schädigung selbst durchgeführten Heilbehandlung mit Ausnahme des Versorgungskrankengelds werden voll erstattet.
§ 7 BWKAusl ... Folgen einer Schädigung selbstdurchgeführte Heilbehandlung erwachsen sind, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Soweit diese Auslagen nicht mehr nachgewiesen werden können, genügt ...