Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben

§ 5 - Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWKAusl)

neugefasst durch Artikel I G. v. 25.06.1958 BGBl. I S. 414; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 11 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 832-3 Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung
|

§ 5


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ausgleichsrenten und Elternrenten (§§ 32, 33, 41, 47 und 49 bis 51 des Bundesversorgungsgesetzes) werden in voller Höhe gewährt, es sei denn, daß offenbar der Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist oder Bedürftigkeit nicht vorliegt.

(2) Die nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Kosten einer wegen der Folgen einer Schädigung selbst durchgeführten Heilbehandlung mit Ausnahme des Versorgungskrankengelds werden voll erstattet.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5 BWKAusl

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BWKAusl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWKAusl selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 BWKAusl
... wird eine Entschädigung in Höhe der sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Leistungen ...
§ 7 BWKAusl
... Folgen einer Schädigung selbstdurchgeführte Heilbehandlung erwachsen sind, gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. Soweit diese Auslagen nicht mehr nachgewiesen werden können, genügt ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed