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§ 2 - Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (VertrGüterstG k.a.Abk.)

G. v. 04.08.1969 BGBl. I S. 1067; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Geltung ab 06.08.1969; FNA: 404-17 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 2



(1) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen worden oder die Ehe aufgelöst ist, bis zum 31. Dezember 1970 dem Amtsgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Wird die Erklärung vor dem für die Überleitung in das Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeitpunkt abgegeben, so findet die Überleitung nicht statt.

(3) Wird die Erklärung nach dem Zeitpunkt der Überleitung des Güterstandes abgegeben, so gilt die Überleitung als nicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des ursprünglichen Güterstandes können die Ehegatten untereinander und gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das nach der Überleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nicht herleiten.



 

Zitierungen von § 2 Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VertrGüterstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrGüterstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VertrGüterstG
... Monats an. § 1 Abs. 2, 3 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften des § 2 gelten mit der Maßgabe, daß die Erklärung binnen Jahresfrist nach dem Zeitpunkt ...
§ 4 VertrGüterstG (vom 01.08.2013)
... Für die Entgegennahme der in den §§ 2 , 3 vorgesehenen Erklärung ist jedes Amtsgericht zuständig. Die Erklärung muß ...
§ 5 VertrGüterstG
... die Beurkundung der Erklärung nach § 2 Abs. 1, für die Aufnahme der Anmeldung zum Güterrechtsregister und für die ...
§ 7 VertrGüterstG
... Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in Kraft; die §§ 2 , 4 und 5 treten jedoch am Tage nach der Verkündung in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun- gen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von ... 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun- gen nach den §§ 2 , 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von ...