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§ 3 - Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen (VertrGüterstG k.a.Abk.)

G. v. 04.08.1969 BGBl. I S. 1067; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2573
Geltung ab 06.08.1969; FNA: 404-17 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 3



Tritt von den in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Überleitung des Güterstandes die Voraussetzung, daß beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein, so gilt für sie das Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Anfang des nach Eintritt dieser Voraussetzung folgenden vierten Monats an. § 1 Abs. 2, 3 Satz 2, 3 ist entsprechend anzuwenden. Die Vorschriften des § 2 gelten mit der Maßgabe, daß die Erklärung binnen Jahresfrist nach dem Zeitpunkt der Überleitung abgegeben werden kann.



 

Zitierungen von § 3 Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VertrGüterstG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VertrGüterstG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 VertrGüterstG (vom 01.08.2013)
... Für die Entgegennahme der in den §§ 2, 3 vorgesehenen Erklärung ist jedes Amtsgericht zuständig. Die Erklärung muß ...
 
Zitat in folgenden Normen

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun- gen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Ver- ... 3 bis 5 des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun- gen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von ...