1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für die nach
§ 2 durchzuführenden Bundesstatistiken
- 1.
- die Periodizität der Erhebungen zu verlängern, wenn der Markt auch bei längerer Periodizität repräsentativ abgebildet wird,
- 2.
- die Periodizität der Erhebungen bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zu verkürzen, soweit dies aus wirtschaftspolitischen Gründen erforderlich ist, und
- 3.
- die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist.
2Wird die betroffene Bundesstatistik zentral vom Statistischen Bundesamt durchgeführt, bedarf die Rechtsverordnung nicht der Zustimmung des Bundesrates.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2117