Die zuständige Behörde kann für die Herstellung von Mitteln, die unter Verwendung von in einem bestimmten Tierbestand isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden, Ausnahmen von §
5 Abs. 1 und 2, §§
6,
7,
8 Abs. 1 und 2, §
9 Abs. 1 bis 3, §
10 Abs. 1 bis 5, §§
11 und
13 sowie §
29 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 zulassen, soweit eine Verbreitung von Erregern übertragbarer Tierkrankheiten nicht zu befürchten ist.