1Die Einzelangaben nach §
3 Absatz 1, 3 bis 5 und 7, den §§
4 und
5 dieses Gesetzes sowie nach §
3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe c des
Finanz- und Personalstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dürfen zur Erstellung von Standard- und Sonderauswertungen im Rahmen der Hochschulplanung und -steuerung sowie der Bildungs- und Forschungsberichterstattung in einer zentralen Auswertungsdatenbank des Statistischen Bundesamtes gespeichert werden.
2Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die Datenbank für Auswertungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich nutzen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342