(1) Für die Erhebungen nach den §§
3 bis 6 besteht Auskunftspflicht.
(2) Auskunftspflichtig sind:
- 1.
- für die Erhebungen nach den §§ 3 und 5 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen,
- 2.
- für die Erhebungen nach § 4 die Leitungen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,
- 3.
- für die Erhebungen nach § 6 die Leitungen der in § 2 Nummer 3 genannten Einrichtungen,
- 4.
- für die Hilfsmerkmale nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Leitungen der in § 2 Nummer 1 genannten Einrichtungen.
(3) Die Angaben zu §
9 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.
(4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sind aus den Unterlagen der in §
2 Nummer 1 bis 3 genannten Einrichtungen zu erteilen.
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G. v. 02.03.2016 BGBl. I S. 342