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Änderung § 37h BImSchG vom 07.06.2026
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| § 37h BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 37h BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37h Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung | |
| (Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle (§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen im Bundesanzeiger bekannt. (2) 1 Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 bekannt gemachten Menge elektrischen Stroms 1. im Kalenderjahr 2022 5 Petajoule, 2. im Kalenderjahr 2023 9 Petajoule, 3. im Kalenderjahr 2024 13 Petajoule, 4. im Kalenderjahr 2025 19 Petajoule, 5. im Kalenderjahr 2026 25 Petajoule, 6. im Kalenderjahr 2027 38 Petajoule, 7. im Kalenderjahr 2028 53 Petajoule, 8. im Kalenderjahr 2029 71 Petajoule, 9. im Kalenderjahr 2030 88 Petajoule, erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre. 2 Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das übernächste Verpflichtungsjahr. 3 Die Erhöhung hat sicherzustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingesetzt werden können. 4 Die Erhöhung hat der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch die Menge an elektrischem Strom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle veröffentlicht auf der Internetseite der Zollverwaltung die Summe der Treibhausgasminderungsmengen aller Verpflichteten, die den nach § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz in einem Verpflichtungsjahr überschreiten (Übererfüllung), spätestens bis zum Ablauf des 15. November des Folgejahres. 2 Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Mitteilungen nach § 37c Absatz 1 Satz 1. (2) Übersteigt das Verhältnis aus der Übererfüllung und der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten in einem Verpflichtungsjahr die Differenz aus dem Prozentsatz des laufenden und des folgenden Verpflichtungsjahres, so erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre. (3) 1 Die Erhöhung des Prozentsatzes durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 hat der halben bis eineinhalbfachen Übersteigung nach Absatz 2 zu entsprechen und gilt ab dem übernächsten Verpflichtungsjahr. 2 Eine durch Rechtsverordnung festgelegte Erhöhung des Prozentsatzes ist bei der Ermittlung der Übersteigung nach Absatz 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen. |
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