Tools:
Update via:
Änderung § 37i BImSchG vom 07.06.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. THGMQWG am 7. Juni 2026 und Änderungshistorie des BImSchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 37i BImSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung | § 37i BImSchG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 37i (neu) | (Text neue Fassung)§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank |
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Kraftstoffs, die von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen, die sie nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die zuständige Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 einzutragen, sobald die Unionsdatenbank eingerichtet und in Betrieb ist und dies durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Eintragung der Daten durch ein Datensystem einer vom Verpflichteten beauftragten Person erfolgen. 2 In diesem Fall sind die Europäische Kommission und die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle hierüber zu informieren. 3 Der Verpflichtete ist so zu behandeln, als hätte er die Daten selbst eingetragen. (3) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle gleicht die Eintragungen nach Absatz 1 und 2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6306/al240621-0.htm


