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Änderung § 37i BImSchG vom 07.06.2026

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§ 37i BImSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2026 geltenden Fassung
§ 37i BImSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 163

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§ 37i (neu)


(Text neue Fassung)

§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank


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(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen Kraftstoffs, die von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen, die sie nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die zuständige Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 einzutragen, sobald die Unionsdatenbank eingerichtet und in Betrieb ist und dies durch das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde.

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann die Eintragung der Daten durch ein Datensystem einer vom Verpflichteten beauftragten Person erfolgen. 2 In diesem Fall sind die Europäische Kommission und die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle hierüber zu informieren. 3 Der Verpflichtete ist so zu behandeln, als hätte er die Daten selbst eingetragen.

(3) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle gleicht die Eintragungen nach Absatz 1 und 2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab.


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