(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:
- 1.
- Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen,
- 2.
- Abfertigen von Luftfahrzeugen,
- 3.
- Umgang mit den für die Abfertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen Geräten und Fahrzeugen,
- 4.
- Gepäckabfertigung,
- 5.
- Fracht- und Postabfertigung.
(2) Im Prüfungsfach "Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:
- 1.
- Leiten von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,
- 2.
- Einweisen von Luftfahrzeugen auf die Vorfeldposition,
- 3.
- Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen,
- 4.
- Aufstellen von Positionslampen bei Nacht.
(3) Im Prüfungsfach "Abfertigung von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:
- 1.
- Be- und Entladen von Gepäck, Fracht, Beifracht, Post und Ballast,
- 2.
- Sichern und Entsichern der Ladung,
- 3.
- Öffnen, Absichern und Schließen der Ladeluken,
- 4.
- Umrüsten von Luftfahrzeugen,
- 5.
- Versorgung mit Außenbordstrom und Druckluft,
- 6.
- Frischwasserver- und Abwasserentsorgung,
- 7.
- Klimatisierung der Laderäume,
- 8.
- Catering.
(4) Im Prüfungsfach "Umgang mit den für die Abfertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen Geräten und Fahrzeugen" können geprüft werden:
- 1.
- Funktion und Wartung:
- a)
- Bedienungsgrundsätze für Abfertigungs- und Ladegeräte,
- b)
- Einsatzmöglichkeiten der Geräte und Fahrzeuge,
- c)
- Pflege der Geräte und Fahrzeuge,
- d)
- Überprüfen der Betriebsbereitschaft der Geräte und Fahrzeuge,
- e)
- Erkennen von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen.
- 2.
- Bedienung und Führung von folgenden Geräten und Fahrzeugen:
- a)
- Luftfahrzeugschlepper,
- b)
- Fahrzeuge und Geräte für die Beförderung von Kranken und Behinderten,
- c)
- Feuerlöschgeräte,
- d)
- Abfertigungsgeräte und sonstige Einrichtungen zum Abfertigen von Luftfahrzeugen,
- e)
- Schneeräumgeräte.
(5) Im Prüfungsfach "Gepäckabfertigung" können geprüft werden:
- 1.
- Gepäckannahme:
- a)
- Wiegen des Gepäcks und Befestigen der Gepäckanhänger,
- b)
- Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,
- c)
- Sortieren nach Strecken,
- d)
- Beladen der Gepäckkarren oder der Container einschließlich Wiegen,
- e)
- Zusammenstellen der Gepäckzüge und Heranführen an das Luftfahrzeug.
- 2.
- Gepäckausgabe:
- a)
- Befördern des Gepäcks vom Luftfahrzeug zum Gebäude,
- b)
- Beschicken der Gepäckausgabe und Sortieranlagen,
- c)
- Sicherstellen fehlgeleiteter oder nicht abgeholter Gepäckstücke,
- d)
- Abgabe von Schadensmeldungen.
- 3.
- Sondergepäck:
Behandeln von Sondergepäck unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen.
(6) Im Prüfungsfach "Fracht- und Postabfertigung" können geprüft werden:
- 1.
- Anwendung von Bestimmungen im Luftfrachtwesen,
- 2.
- Übernahme der abgehenden Fracht und Post:
- a)
- Sortieren und Zusammenstellen der Fracht und Post,
- b)
- Beladen von Paletten, Containern oder Transportwagen und Heranführen an das Luftfahrzeug.
- 3.
- Übernahme der ankommenden Fracht und Post:
- a)
- Beladen bereitgestellter Fahrzeuge mit Fracht, Beifracht und Post einschließlich erforderlicher Kontrollvorgänge,
- b)
- Befördern in den Fracht- oder Postbereich des Flughafens,
- c)
- Sortieren, Einlagern und Übergabe von Fracht und Post unter besonderer Berücksichtigung der zollpflichtigen Güter,
- d)
- Abgabe von Schadensmeldungen.
- 4.
- Gefährliche Güter und Sonderfrachten:
Behandeln von
- a)
- gefährlichen Gütern und
- b)
- Sonderfrachten, insbesondere von Blumen, Obst, Tieren, Leichen, Geldsendungen und Schwergütern
unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen.
Die Prüfung nach Nummer 4 ist unbeschadet des §
6 in jedem Falle durchzuführen.
(7) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfungsdauer soll mindestens 4, jedoch nicht mehr als 6 Stunden je Prüfungsteilnehmer betragen.