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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger (FlgzAbfPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 806-21-7-4 Berufliche Bildung
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§ 5 Fachtheoretische Prüfung



(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
luftrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen,

2.
Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz,

3.
arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,

4.
Luftfahrzeugkunde.

(2) Im Prüfungsfach "luftrechtliche Bestimmungen und sonstige Regelungen" können geprüft werden:

1.
Sprechfunkverkehr am Boden,

2.
Abkürzungen und Fachbegriffe im Luftverkehr,

3.
Verkehrsgeografie,

4.
Flughafenorganisation,

5.
Flughafenlageplan,

6.
Flughafenbenutzungsordnung,

7.
Bestimmungen und Regeln des Fahrverkehrs innerhalb des Flughafengeländes,

8.
Abfertigungsverträge.

(3) Im Prüfungsfach "Sicherheitsbestimmungen, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutz" können geprüft werden:

1.
Erste Hilfe,

2.
Rettungswesen, Katastrophenschutz,

3.
Arbeitsschutzvorschriften,

4.
Umweltschutzbestimmungen,

5.
Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften,

6.
Gefährliche Güter,

7.
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 18. Februar 1960 (BGBl. I S. 83) in der jeweils geltenden Fassung,

8.
Neufassung der Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1975 in der jeweils geltenden Fassung,

9.
Bestimmungen über den Einsatz von Feuerlöschgeräten,

10.
Sicherheitsabstände,

11.
Ladeanweisungen und Vorschriften der Luftfahrtunternehmen,

12.
Bodenbelastbarkeit,

13.
Gewichtsverteilung,

14.
Melden von Schäden und besonderen Vorkommnissen.

(4) Im Prüfungsfach "arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen" können geprüft werden:

Grundkenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, des Betriebsverfassungs- und Tarifvertragsrechts, des Sozialversicherungsrechts sowie Grundkenntnisse des Berufsbildungsrechts.

(5) Im Prüfungsfach "Luftfahrzeugkunde" können geprüft werden:

1.
Besonderheiten der auf deutschen Flughäfen verkehrenden Luftfahrzeuge,

2.
prinzipielle Anordnung der Laderäume, der Notausstiege und der Versorgungsanschlüsse.

(6) Die Prüfung nach Absatz 1 ist schriftlich durchzuführen. Sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit von in der Regel 1 Stunde Dauer. Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt, so kann die Dauer der schriftlichen Prüfung entsprechend gekürzt werden.

(7) Die schriftliche Prüfung kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung mit einer Prüfungsdauer von in der Regel 10 Minuten je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer ergänzt werden.