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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger (FlgzAbfPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 806-21-7-4 Berufliche Bildung
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§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen



Von der Ablegung der Prüfung im fachpraktischen Teil werden auf Antrag freigestellt:

1.
Soldaten und ehemalige Soldaten, die in der Bundeswehr die Prüfung als 1. Lufttransportbearbeiter mit Erfolg abgelegt und mindestens 1 Jahr diese Tätigkeit ausgeübt haben,

2.
Prüfungsteilnehmer, die vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder einem staatlichen Prüfungsausschuß eine den Anforderungen des § 4 entsprechende Prüfung bestanden haben und

3.
Prüfungsteilnehmer, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vor einem Prüfungsausschuß eines inländischen internationalen Verkehrsflughafens eine Flughafenfacharbeiterprüfung bestanden haben, deren Anforderungen im wesentlichen den Anforderungen des § 4 entsprechen; der Prüfungsteilnehmer muß außerdem die letzten 2 Jahre vor Beginn der Prüfung nach dieser Verordnung die Tätigkeiten eines Flugzeugabfertigers ausgeübt haben.

Die Freistellung nach Satz 1 Nr. 3 ist nur innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zulässig.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FlgzAbfPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlgzAbfPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FlgzAbfPrV Fachpraktischer Teil
... und Bestimmungen. Die Prüfung nach Nummer 4 ist unbeschadet des § 6 in jedem Falle durchzuführen. (7) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von ...
§ 7 FlgzAbfPrV Bestehen der Prüfung
... erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten ...