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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger (FlgzAbfPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 806-21-7-4 Berufliche Bildung
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§ 4 Fachpraktischer Teil



(1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen:

1.
Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen,

2.
Abfertigen von Luftfahrzeugen,

3.
Umgang mit den für die Abfertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen Geräten und Fahrzeugen,

4.
Gepäckabfertigung,

5.
Fracht- und Postabfertigung.

(2) Im Prüfungsfach "Einweisen und Sichern von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:

1.
Leiten von Luftfahrzeugen zur Vorfeldposition,

2.
Einweisen von Luftfahrzeugen auf die Vorfeldposition,

3.
Anbringen und Entfernen von Sicherungsvorrichtungen,

4.
Aufstellen von Positionslampen bei Nacht.

(3) Im Prüfungsfach "Abfertigung von Luftfahrzeugen" können geprüft werden:

1.
Be- und Entladen von Gepäck, Fracht, Beifracht, Post und Ballast,

2.
Sichern und Entsichern der Ladung,

3.
Öffnen, Absichern und Schließen der Ladeluken,

4.
Umrüsten von Luftfahrzeugen,

5.
Versorgung mit Außenbordstrom und Druckluft,

6.
Frischwasserver- und Abwasserentsorgung,

7.
Klimatisierung der Laderäume,

8.
Catering.

(4) Im Prüfungsfach "Umgang mit den für die Abfertigung von Luftfahrzeugen erforderlichen Geräten und Fahrzeugen" können geprüft werden:

1.
Funktion und Wartung:

a)
Bedienungsgrundsätze für Abfertigungs- und Ladegeräte,

b)
Einsatzmöglichkeiten der Geräte und Fahrzeuge,

c)
Pflege der Geräte und Fahrzeuge,

d)
Überprüfen der Betriebsbereitschaft der Geräte und Fahrzeuge,

e)
Erkennen von Störungen und Schäden an Geräten und Fahrzeugen.

2.
Bedienung und Führung von folgenden Geräten und Fahrzeugen:

a)
Luftfahrzeugschlepper,

b)
Fahrzeuge und Geräte für die Beförderung von Kranken und Behinderten,

c)
Feuerlöschgeräte,

d)
Abfertigungsgeräte und sonstige Einrichtungen zum Abfertigen von Luftfahrzeugen,

e)
Schneeräumgeräte.

(5) Im Prüfungsfach "Gepäckabfertigung" können geprüft werden:

1.
Gepäckannahme:

a)
Wiegen des Gepäcks und Befestigen der Gepäckanhänger,

b)
Bedienen der Gepäckfördereinrichtungen,

c)
Sortieren nach Strecken,

d)
Beladen der Gepäckkarren oder der Container einschließlich Wiegen,

e)
Zusammenstellen der Gepäckzüge und Heranführen an das Luftfahrzeug.

2.
Gepäckausgabe:

a)
Befördern des Gepäcks vom Luftfahrzeug zum Gebäude,

b)
Beschicken der Gepäckausgabe und Sortieranlagen,

c)
Sicherstellen fehlgeleiteter oder nicht abgeholter Gepäckstücke,

d)
Abgabe von Schadensmeldungen.

3.
Sondergepäck:

Behandeln von Sondergepäck unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen.

(6) Im Prüfungsfach "Fracht- und Postabfertigung" können geprüft werden:

1.
Anwendung von Bestimmungen im Luftfrachtwesen,

2.
Übernahme der abgehenden Fracht und Post:

a)
Sortieren und Zusammenstellen der Fracht und Post,

b)
Beladen von Paletten, Containern oder Transportwagen und Heranführen an das Luftfahrzeug.

3.
Übernahme der ankommenden Fracht und Post:

a)
Beladen bereitgestellter Fahrzeuge mit Fracht, Beifracht und Post einschließlich erforderlicher Kontrollvorgänge,

b)
Befördern in den Fracht- oder Postbereich des Flughafens,

c)
Sortieren, Einlagern und Übergabe von Fracht und Post unter besonderer Berücksichtigung der zollpflichtigen Güter,

d)
Abgabe von Schadensmeldungen.

4.
Gefährliche Güter und Sonderfrachten:

Behandeln von

a)
gefährlichen Gütern und

b)
Sonderfrachten, insbesondere von Blumen, Obst, Tieren, Leichen, Geldsendungen und Schwergütern

unter Berücksichtigung der entsprechenden Vorschriften und Bestimmungen.

Die Prüfung nach Nummer 4 ist unbeschadet des § 6 in jedem Falle durchzuführen.

(7) Die Prüfung nach Absatz 1 ist in Form von praktischen Arbeiten oder Übungen durchzuführen. Die Prüfungsdauer soll mindestens 4, jedoch nicht mehr als 6 Stunden je Prüfungsteilnehmer betragen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FlgzAbfPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlgzAbfPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FlgzAbfPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... oder einem staatlichen Prüfungsausschuß eine den Anforderungen des § 4 entsprechende Prüfung bestanden haben und 3. Prüfungsteilnehmer, die vor ... bestanden haben, deren Anforderungen im wesentlichen den Anforderungen des § 4 entsprechen; der Prüfungsteilnehmer muß außerdem die letzten 2 Jahre vor Beginn ...