Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Flugzeugabfertiger (FlgzAbfPrV k.a.Abk.)

V. v. 15.08.1977 BGBl. I S. 1565; aufgehoben durch § 11 V. v. 13.03.2015 BGBl. I S. 305
Geltung ab 01.10.1977; FNA: 806-21-7-4 Berufliche Bildung
|

§ 7 Bestehen der Prüfung



(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Leistungen der einzelnen Prüfungsfächer zu bilden. Dabei sind im fachtheoretischen Teil die Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach zu einer Note zusammenzufassen; die schriftlichen Prüfungsleistungen haben das gleiche Gewicht wie die mündlichen Prüfungsleistungen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der beiden Prüfungsteile mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß Anlage 2 auszustellen, aus dem die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.