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§ 2a - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen



(1) 1Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2§ 2c Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend; § 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anzeigen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.

(2) 1Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum); im Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend. 2Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
die Kapitalanlagegesellschaft nicht in der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach der Richtlinie 2009/65/EG zu genügen, oder

2.
die Kapitalanlagegesellschaft durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen oder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt, oder

3.
einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 des Kreditwesengesetzes genannten Fälle, die entsprechend gelten, vorliegt.

3§ 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) (aufgehoben)

(4) 1In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Fällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung des Stimmrechts untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 2Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt. 3§ 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen ist. 2§ 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 3Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stelle anzugeben.

(6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent *) oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg der nach den Absätzen 1 und 6 zu erstattenden Anzeigen sowie über die Unterlagen, die mit der Anzeige vorzulegen sind. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

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*)
Anm. d. Red.: gemäß Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c G. v. 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) sollte in Abs. 6 Satz 4 die Zahl „33" durch die Zahl „30" ersetzt werden. Die Ersetzung wurde in Satz 1 durchgeführt.





 

Frühere Fassungen von § 2a InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 26.06.2011Artikel 1 OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
aktuell vorher 18.03.2009Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
vom 12.03.2009 BGBl. I S. 470
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12a InvG Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften (vom 01.07.2011)
... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ...
§ 15 InvG Meldungen an die Europäische Kommission und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (vom 01.01.2012)
... Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat gestoßen sind; 4. jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeutende Beteiligung ...
§ 18 InvG Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank (vom 01.07.2011)
... hat insoweit der Deutschen Bundesbank die Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich um eine ...
§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011)
...  (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... nicht anzuwenden. (2) Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. der beabsichtigte Erwerb ...
§ 143 InvG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2011)
... wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen a) § ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.01.2024)
... 38 Abs. 2 Satz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes, 11a. § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentgesetzes , 11b. § 27 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 77 Absatz 2 des ...

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 13.12.2002 BGBl. 2003 I S. 3; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 21
§ 1 BaFinBefugV (vom 15.12.2023)
... und Übernahmegesetzes, 3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 2a Absatz 7 Satz 1 , des § 9 Absatz 5 Satz 1, des § 9a Absatz 2 Satz 1, des § 20 Absatz 4 Satz 1 und 2, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 2a InvG)   4.1.1.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs ... beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 2a Abs. 2 InvG) 5.000 bis 100.000 4.1.1.1.2 Untersagung der ... Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus- übung (§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) 5.000 bis 100.000 4.1.1.1.3 Beauftragung ... der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2a Abs. 4 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) 1.500 ... auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)   4.1.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs ... Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG) wie Nummer 4.1.1.1.1 4.1.2.1.2 Untersagung der ... vollzogenen Stimmrechtsaus- übung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.1.2 4.1.2.1.3 Beauftragung ... sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) wie Nummer 4.1.1.1.3 ...

Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 6 RechtsBehEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: „11a. § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentgesetzes,". d) In Nummer 13 wird vor der ...

Gesetz zur Umsetzung der Beteiligungsrichtlinie
G. v. 12.03.2009 BGBl. I S. 470
Artikel 3 BeteilRUG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 2a InvG)   4.1.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs ... beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteili- gung oder ihrer Erhöhung (§ 2a Abs. 2 InvG) 5.000 bis 100.000 4.1.1.2 Untersagung der ... Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung (§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) 5.000 bis 100.000. b) Nach der Nummer ... in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG)   4.2.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs ... Beteili- gung oder ihrer Erhöhung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG) wie Nummer 4.1.1.1 4.2.3.2 Untersagung der ... einer bereits vollzogenen Stimmrechtsausübung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) wie Nummer 4.1.1.2. c) Die bisherigen ...
Artikel 4 BeteilRUG Änderung des Investmentgesetzes
... nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend." 2. § 2a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Zahl „33" ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen". bb) Nach der Angabe zu § 5 werden ... 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes." 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen (1) Wer ... 4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen (1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an ... hat insoweit der Deutschen Bundesbank die Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich um eine ... ist" durch die Wörter „Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2a dieses Gesetzes" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4" ... wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben." 4. § 2a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ... 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat gestoßen sind; 4. jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeutende Beteiligung ... b) In Satz 2 werden die Wörter „Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4" durch die Wörter „Informationen und Unterlagen ... 1 und 4" durch die Wörter „Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt. 20. § 19 wird wie folgt geändert: ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ... die Wörter „§ 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 2a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1" ersetzt. bb) Nummer 2 wird durch die ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 26.06.2011 BGBl. I S. 1197
Artikel 1 14. BaFinBefugVÄndV
... wird wie folgt gefasst: „3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 2a Absatz 7 Satz 1, des § 9 Absatz 5 Satz 1, des § 9a Absatz 2 Satz 1, des § 20 Absatz ...