Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungsbehörden gegenüber der Bundesanstalt findet §
60a des
Kreditwesengesetzes entsprechend Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... Angaben eingefügt: § 143a Strafvorschriften § 143b Mitteilungen in Strafsachen". cc) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende ... ist die Bundesanstalt." 121. Nach § 143 werden folgende §§ 143a und 143b eingefügt: § 143a Strafvorschriften Wer ohne die Erlaubnis ... betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. § 143b Mitteilungen in Strafsachen Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der ...
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126