§ 40f Kosten der Verschmelzung
Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.
Frühere Fassungen von § 40f InvG
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interne Verweise§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011) ... des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenOGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... § 40d Verschmelzungsinformationen § 40e Rechte der Anleger § 40f Kosten der Verschmelzung § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung § 40h ... verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes ... zu unterrichten." 34. § 40 wird durch die folgenden §§ 40 bis 40h ersetzt: „§ 40 Genehmigung der Verschmelzung (1) Die ... gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu stellen. § 40f Kosten der Verschmelzung Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kosten, die mit ... des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. Die in Absatz 3 Satz ... (2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden." 69. § 100 Absatz 5 wird ... 69. § 100 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung 1. eines ...
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