§ 6 Kapitalanlagegesellschaften
(1)
1Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach §
7 Abs. 2 zu erbringen.
2Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden.
3Sie müssen ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
(2)
1Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird.
2Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2, nach §
90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§
95 bis 114,
116,
118 Abs. 3, §
125 Abs. 3 sowie den §§
171 und
268 Abs. 2 des
Aktiengesetzes.
(2a)
1§
101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des
Aktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversammlung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist.
2Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entsprechend.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalanlagegesellschaften, die ausschließlich Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften verwalten.
(3) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleisten. 2Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des
Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden.
Frühere Fassungen von § 6 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 91 InvG Spezial-Sondervermögen (vom 01.07.2011) ... (2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, ...
§ 106a InvG Aufsichtsrat (vom 28.12.2007) ... der Aktionäre gewährleisten. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt § 6 Abs. 2a entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist ...
§ 143 InvG Bußgeldvorschriften (vom 01.07.2011) ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, ...
§ 144 InvG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 16.02.2013) ... Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis ... (3) Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung. (4) Wird ein richtlinienkonformes ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... ist; § 9 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung." 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... der Aktionäre gewährleisten. Für die Zusammensetzung des Aufsichtsrates gilt § 6 Abs. 2a entsprechend. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrates ist ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, ... (3) Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung." d) Absatz 4 wird wie folgt ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... im Sinne des § 1 Satz 2 vorliegt" eingefügt. 8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „inländische Investmentvermögen im Sinne ... einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV ... Bankgeschäften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 KWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 InvG, 1.1.13.2.2.1 sofern die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestment-Prüfungsberichtsverordnung (InvPrüfbV)
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2467; aufgehoben durch § 48 V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2777
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