§ 103 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 103 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
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(Text alte Fassung) § 103 Sacheinlageverbot | (Text neue Fassung)§ 103 Ausgabe der Aktien |
Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind außer in den Fällen des § 100 Abs. 5 unzulässig. | Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. |