(1) Wer nach §
4 Abs. 1 zur Leistung verpflichtet werden kann, hat den nach §
7 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Verlangen die für den in §
1 Abs. 1 genannten Zweck erforderlichen Auskünfte, auch über Planungen für die Herstellung oder Änderung von Verkehrsanlagen und Verkehrsinfrastruktur, zu erteilen.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in §
383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Nach Absatz 1 erlangte Einzelangaben über natürliche oder juristische Personen dürfen nur für den in §
1 genannten Zweck und nur unter Beachtung der Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes verwendet werden.
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113