§ 6 Dokumente
1Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich
- 1.
- die Daten, bei deren Übermittlung auch Dokumente nach § 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind,
- 2.
- die übermittelnden Stellen und
- 3.
- die Stellen, an die eine Übermittlung der Dokumente nach § 10 Absatz 1a und 6 des AZR-Gesetzes zu übermitteln sind.
2Die Dokumente sind unverzüglich zu übermitteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenDatenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Artikel 2 AZRWEG Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung (vom 08.09.2021) ... durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 6 bis 12" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Dokumente Aus Abschnitt III der ... 1 Nummer 6 bis 12" ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt gefasst: „ § 6 Dokumente Aus Abschnitt III der Anlage zu dieser Verordnung ergeben sich ...
Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 27.11.2014 BGBl. I S. 1827
Zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15
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