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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§ 1 - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union über die Gewährung von Produktionserstattungen im Bereich Zucker.





 

Frühere Fassungen von § 1 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2010Artikel 3 Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
vom 17.12.2010 BGBl. I S. 2295

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuProdErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZuProdErstV Zuständigkeit
... für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die ...
§ 4 ZuProdErstV Zulassung des Herstellers, Erstattungsbeteiligter
... daß der Erstattungsbeteiligte zusätzlich zu den Bedingungen, die in den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichnet sind, 1. ordnungsgemäß kaufmännische ...
§ 4a ZuProdErstV Zulassung der Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen
... Zuständig für die Zulassung des Herstellers der nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestellten Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzollamt, in dessen ... hergestellt werden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für Zucker-Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument wird auf Antrag von ...
§ 5 ZuProdErstV Erstattungsbescheid
... Die Erstattungsbescheinigung nach den in § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist schriftlich bei der überwachenden Zollstelle ...
§ 8 ZuProdErstV Ende der amtlichen Überwachung
... dabei die Angaben zu machen, die für die Zahlung der Produktionserstattung nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlich ...
§ 10 ZuProdErstV Auszahlungsbescheid
... durch Auszahlungsbescheid festgesetzt. (2) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die Produktionserstattung ...
§ 10a ZuProdErstV Besondere Bestimmungen für veretherte oder veresterte Stärken
... von veretherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der für die Herstellung zuständigen ... Zollstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. (2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der ... unmittelbar in ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten durch das Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
Artikel 3 ZuckerMORÄndV Änderung der Stärke/Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung
... von Zucker (Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung)". 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften ... 2. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die ...