Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen Union über die Gewährung von Produktionserstattungen im Bereich Zucker.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 4a ZuProdErstV Zulassung der Hersteller von Zucker-Zwischenerzeugnissen ... Zuständig für die Zulassung des Herstellers der nach den in § 1 genannten Rechtsakten gleichgestellten Zucker-Zwischenerzeugnisse ist das Hauptzollamt, in dessen ... hergestellt werden. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Das in den in § 1 genannten Rechtsakten für Zucker-Zwischenerzeugnisse bezeichnete Dokument wird auf Antrag von ...
§ 5 ZuProdErstV Erstattungsbescheid ... Die Erstattungsbescheinigung nach den in § 1 genannten Rechtsakten (Erstattungsbescheid) ist schriftlich bei der überwachenden Zollstelle ...
§ 10 ZuProdErstV Auszahlungsbescheid ... durch Auszahlungsbescheid festgesetzt. (2) Der Antrag auf einen nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die Produktionserstattung ...
§ 10a ZuProdErstV Besondere Bestimmungen für veretherte oder veresterte Stärken ... von veretherten oder veresterten Stärken als Verarbeitungserzeugnisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Erklärung ist der für die Herstellung zuständigen ... Zollstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. (2) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geforderte anerkannte Bestandsbuchführung ist gegeben, wenn der ... unmittelbar in ein Drittland ausgeführt, ist der Nachweis der Ausfuhr nach den in § 1 genannten Rechtsakten durch das Kontrollexemplar T 5 zu erbringen. Das Kontrollexemplar ist bei ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2295
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