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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2757; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-300 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,

6.
Leistungen von Sicherheitsdiensten,

7.
Schutz und Sicherheit,

8.
Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,

9.
Maßnahmen der ersten Hilfe,

10.
Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation,

11.
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel,

12.
Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsdienstleistungen:

12.1
Betriebliche Angebotserstellung,

12.2
Auftragsbearbeitung,

12.3
Qualitätssichernde Maßnahmen,

12.4
Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,

13.
Kommunikation und Kooperation:

13.1
Teamarbeit und Kooperation,

13.2
Kundenorientierte Kommunikation.

(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 erfolgt in mindestens einem der folgenden Einsatzbereiche:

1.
Objekt- und Anlagenschutz,

2.
Veranstaltungsdienste,

3.
Verkehrsdienste oder

4.
Personen- und Werteschutz.

Es kann auch in anderen Einsatzbereichen ausgebildet werden, wenn in ihnen die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchSiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SchSiAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...