Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§
3 bis 8,
20 und
33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über
- 1.
- die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten;
- 2.
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3.
- die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
- 4.
- das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 5.
- die Stimmabgabe;
- 6.
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 7.
- die Aufbewahrung der Wahlakten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 28.09.1989 BGBl. I S. 1798 ; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149